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Januar 2012
Die Blut- und Silberweiden stehen vom 1. Feber bis 30. April unter Schutz. Es dürfen jeweils nur 3 Zweige in einer Länge bis 50 cm geschnitten werden. Vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres, ist das Abbrennen der Bodenvegetation und Bodendecken auf Wiesen und Feldrainen, sowie das Abbrennen von Hecken verboten. Zwischen dem 1. März und 1. Juli ist es verboten, stehende Gewässer außerhalb von Fischzuchtanstalten zu entleeren. Bei Übertretungen ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,- Euro, in besonders schwerwiegenden Fällen bzw. im Wiederholungsfalle, bis zu 7.260.- Euro zu rechnen.
Bitte bedenken Sie auch, dass die meisten Frühlingsblumen unter Artenschutz stehen!
Dezember 2011
Ein sehr arbeitsintensives, aber erfolgreiches Jahr neigt sich dem Ende zu. Viele neue Bergwächter haben ihre Ausbildung und Prüfung erfolgreich absolviert und werden in den kommenden Wochen angelobt. Auch ein neuer MiniRanger Jahrgang hat begonnen.
Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen bezüglich Umwelt- und Naturschutz, in dieser Jahreszeit besonders bei Plakatierungen und Ankündigungen von Veranstaltungen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Landesleitung.
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