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Juli 2010
Bezüglich der naturschutzrechtlichen Vorschriften ist jetzt im Sommer Nachfolgendes besonders zu beachten:
In der Zeit vom 15. Juni bis 30. September dürfen oberirdische Teile teilweise geschützter Pilze von 7:00 bis 18:00 Uhr
nur in einer Gesamtmenge von 2 Kilogramm pro Person und Tag von ihrem Standort entfernt werden. Das Sammeln der vollkommen geschützten Pilze,
sowie das Sammeln in Naturschutzgebieten und Kernzonen der Nationalparks ist auch in dieser Zeit verboten.
Die gesammelten Pilze müssen an Ort und Stelle gereinigt werden, Pilze unter 2 cm Größe sowie alte Fruchtkörper müssen
stehengelassen werden.
Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wildwachsenden teilweise geschützten Pilzen sind nicht zulässig.
Genaue Rechtsinformation zum Thema Pilzschutz sowie zum Thema Campieren und Zelten in der freien Landschaft bitte hier nachlesen:
Pilzschutz
Zelten und Campieren
Feber 2010
Die Blut- und Silberweiden stehen vom 1. Feber bis 30. April unter Schutz. Es dürfen jeweils nur 3 Zweige in einer Länge bis 50 cm geschnitten werden.
Vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres, ist das Abbrennen der Bodenvegetation und Bodendecken auf Wiesen und Feldrainen, sowie das Abbrennen von Hecken verboten.
Zwischen dem 1. März und 1. Juli ist es verboten, stehende Gewässer außerhalb von Fischzuchtanstalten zu entleeren.
Bei Übertretungen ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,- Euro, in besonders schwerwiegenden Fällen bzw. im Wiederholungsfalle, bis zu 7.260.- Euro zu rechnen.
Bitte bedenken Sie auch, dass die meisten Frühlingsblumen unter Artenschutz stehen!
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