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Januar 2013
Die Reif- und Salweiden gehören zu den teilweise geschützten Pflanzen. Bei diesen dürfen jeweils nur 3 Zweige in einer Länge bis 50 cm geschnitten werden. Für die Reif-Weide und die Salweide gilt dieser Schutz allerdings nur in der Zeit vom 1. Feber bis 30. April eines jeden Jahres. Vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres, ist das Abbrennen der Bodenvegetation und Bodendecken auf Wiesen und Feldrainen, sowie das Abbrennen von Hecken verboten. Zwischen dem 1. März und 1. Juli ist es verboten, stehende Gewässer außerhalb von Fischzuchtanstalten zu entleeren. Bei Übertretungen ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,- Euro, in besonders schwerwiegenden Fällen bzw. im Wiederholungsfalle, bis zu 7.260.- Euro zu rechnen.
Bitte bedenken Sie auch, dass die meisten Frühlingsblumen unter Artenschutz stehen!
Oktober 2012
Aufnahmetest für neue Bergwächter/innen
Am 24. November finden wieder Aufnahmetests für neue Bergwächter/innen statt. Bei Interesse an unserer Arbeit melden Sie sich bitte in unserer Landesleitung.
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