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Unsere Ziele
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Die Natur als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen;
Ihre Vielfalt, Eigenart , Schönheit und den Artenreichtum der heimischen Flora und Fauna zu erhalten;
der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken und sowohl in der freien Natur, als auch im unmittelbaren Lebensbereich der Bevölkerung
störende Eingriffe und Verunstaltungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu verhindern.
Im Bergwachtgesetz ist die Verpflichtung des Bergwächters festgelegt, Übertretungen der im Abschnitt "Einsatzbereich"
angeführten Rechtsvorschriften der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die dann ein
Verwaltungsstrafverfahren und wenn dies notwendig ist, auch ein Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsverfahren einleitet.
Der Bergwächter ist ermächtigt, von einer Anzeige abzusehen und mit einer Ermahnung vorzugehen, wenn
das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung geringfügig sind. Von dieser Ermächtigung
wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht, da die Aufklärung und Erziehung im Vordergrund steht.
Eine Ermahnung kann allerdings nicht erfolgen, wenn ein behördliches Beseitigungs- oder Wiederherstellungsverfahren
notwendig erscheint, etwa bei folgenden beispielsweise angeführten Übertretungen:
Verunstaltung der freien Landschaft und des Ortsbildes durch Ablagerungen und verbotenen Plakatierungen
Verbotene Anschüttungen
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