gesetzlich geschützt


   Kärntner Bergwacht

   Landesleitung
   Südbahngürtel 16
   9020 Klagenfurt
   Telefon: (0463) 36220-0
   Mail: kaerntner-bergwacht@aon.at

Landesleiter: Mag. Johannes Leitner MBA e.h.



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Aktuelle Informationen

 

Sammeln, Erwerb, Weitergabe, Beförderung, Handel und Feilbieten von wildwachsenden Pilzen
(1) Sämtliche wildwachsenden Pilze, die nicht gemäß § 2 Abs. 1 ganzjährig vollkommen geschützt sind, dürfen – mit Ausnahme der zeitlichen Beschränkung des Abs. 2 – ganzjährig und

  • nur zum Eigengebrauch und
  • nur von 7 bis 18 Uhr und
  • nur in einer Gesamtmenge von höchstens zwei Kilogramm pro Person und Tag

  • gesammelt (von ihrem Standort entfernt), erworben, weitergegeben, befördert, gehandelt und feilgeboten werden.
    (2) Steinpilze (Boletus edulis, Boletus pinophilus, Boletus aestivalis) und Eierschwammerl (Cantharellus cibarius) dürfen – im Rahmen des Abs. 1 lit. a bis c – jedoch nur in der Zeit
    vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden.
    (3) Es dürfen nur die oberirdischen Teile (Fruchtkörper) – im Rahmen des Abs. 1 – gesammelt werden.
    (4) Die unterirdischen Teile (Myzel) dürfen nicht gesammelt werden.

    Pilzfolder

    Weitere Infos finden Sie im aktuellen Pilzfolder
    Seite 1 und Seite 2.

    Wetterschutzfolder

    Weitere Infos finden Sie im aktuellen Wetterschutzfolder für Fischer.
    Seite 1 und Seite 2

    Broschüre der Kärntner Bergwacht

    Weitere Infos finden Sie in der aktuellen Broschüre der Kärntner Bergwacht.
    Seite Deckblatt und Seite 2 und 3 und Seite 4 und 5 und Seite 6 und 7 und Seite 8 und 9 und Seite 10 und 11

    Die Reifweide (salix daphnoides) und die Salweide (salix caprea) stehen vom 1. Feber bis 30. April unter Schutz. Es dürfen jeweils nur 3 Zweige in einer Länge bis 50 cm geschnitten werden. Vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres, ist das Abbrennen der Bodenvegetation und Bodendecken auf Wiesen und Feldrainen, sowie das Abbrennen von Hecken verboten. Zwischen dem 1. März und 1. Juli ist es verboten, stehende Gewässer außerhalb von Fischzuchtanstalten zu entleeren. Bei Übertretungen ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,- Euro, in besonders schwerwiegenden Fällen bzw. im Wiederholungsfalle, bis zu 7.260.- Euro zu rechnen.
    Bitte bedenken Sie auch, dass die meisten Frühlingsblumen unter Artenschutz stehen!

    Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen bezüglich Umwelt- und Naturschutz, in dieser Jahreszeit besonders bei Plakatierungen und Ankündigungen von Veranstaltungen.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Landesleitung.


    Foto:Vollversammlung 4.5.2019
    Foto:Alpinkurs
    Foto:JugendWassertag
         

     

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